PPWR-Autopilot

Stand: 28. August 2026

Erzeuger, Hersteller, Lieferant: wer ist was?

Die Verordnung benutzt vier Begriffe, die im Alltagsdeutsch dasselbe bedeuten könnten. Sie bedeuten es nicht. Wer die Rollen verwechselt, arbeitet an den falschen Pflichten.

Kurz: Erzeuger ist, wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt; er trägt die Produktkonformität. Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt; er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung. Lieferant ist, wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert; er schuldet die Informationen. Ein Betrieb kann mehrere Rollen zugleich haben, und zwar je Verpackung verschieden.

Die Definitionen im Wortlaut

Erzeuger, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13

„jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt", wobei nach Buchstabe a auch die Person Erzeuger ist, „die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind".

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13

Hersteller, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15

„jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft", es folgen vier Fälle des erstmaligen Bereitstellens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15

Der Hersteller ist damit keine fünfte Partei neben den anderen, sondern eine Zusatzrolle, die ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber übernimmt.

Lieferant, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16

„jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert".

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16

Importeur und Vertreiber, Nummern 17 und 18

Importeur ist „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt". Wer in Italien oder Polen einkauft, importiert im Sinne der Verordnung also nicht. Vertreiber ist jede Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme von Erzeuger und Importeur.

Die englische Falle

Im englischen Text heißt der Erzeuger manufacturer und der Hersteller producer. Wer eine englische Quelle liest und producer mit „Erzeuger“ übersetzt, dreht die Rollen genau um. Auch die Kommissions-FAQ ist nur auf Englisch verfügbar; wo dort manufacturer steht, ist der deutsche Erzeuger gemeint.

Wer schuldet was

RolleFundstelleKernpflicht
ErzeugerArt. 3 Abs. 1 Nr. 13 Konformitätsbewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII, EU-Konformitäts­erklärung, Kennzeichnung nach Art. 15 Abs. 5 und 6, Aufbewahrung fünf Jahre (Einweg) oder zehn Jahre (Mehrweg)
LieferantArt. 3 Abs. 1 Nr. 16 alle Informationen und Unterlagen an den Erzeuger, Artikel 16
ImporteurArt. 3 Abs. 1 Nr. 17 prüfen, ob der Erzeuger im Drittland geliefert hat, eigene Angaben anbringen, Artikel 18
VertreiberArt. 3 Abs. 1 Nr. 18 Sorgfalt vor dem Bereitstellen, Artikel 19
HerstellerArt. 3 Abs. 1 Nr. 15 erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Datenmeldung, Systembeteiligung

Mehrere Rollen zugleich, und zwar je Verpackung

Der Normalfall ist die Mischung. Für die eigene Marke Erzeuger, für zugekaufte Handelsware Vertreiber, für Ware aus einem Drittland Importeur, und für mehrere davon zusätzlich Hersteller. Die Rolle wird nicht einmal für den Betrieb bestimmt, sondern für jede einzelne Verpackung. Das ist der Grund, warum am Anfang jeder sinnvollen Arbeit eine Liste der Verpackungstypen steht und nicht eine Liste der Artikelnummern.

Der Sonderfall Kleinstunternehmen, und ein Widerspruch im Text

Lässt ein Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz nach der Empfehlung 2003/361/EG) Verpackungen unter eigenem Namen fertigen, so gilt nicht dieses Unternehmen als Erzeuger, sondern der Lieferant. Die Verordnung sagt dazu aber an zwei Stellen Verschiedenes:

FundstelleBedingung an den Lieferanten
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b„im selben Mitgliedstaat ansässig“
Artikel 15 Absatz 12„in der Union ansässig“
Artikel 21 Unterabsatz 2„in der Union ansässig“

Wir haben das am 28.08.2026 im deutschen Amtsblatttext nachgelesen; in der englischen Fassung steht es genauso. Praktisch heißt das: ein deutsches Kleinstunternehmen, das seine Verpackung bei einem niederländischen Lieferanten unter eigener Marke fertigen lässt, fällt nach Artikel 3 nicht unter die Erleichterung, nach Artikel 15 Absatz 12 schon. Die Kommission übernimmt in ihrer FAQ die enge Fassung („located in the same Member State“) und geht auf den Unterschied nicht ein.

Wir sprechen keine Empfehlung dazu aus, welche Lesart vorgeht; das ist eine Rechtsfrage. Wer sich auf die Erleichterung stützen will, sollte sie klären lassen, bevor er darauf baut.

Fundstellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13, 15, 16, 17 und 18; Artikel 15 Absatz 12; Artikel 21 Unterabsatz 2. Deutscher Amtsblatttext, ABl. L vom 22.01.2025.
  2. Europäische Kommission, PPWR Frequently Asked Questions, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel X Frage 3. environment.ec.europa.eu
  3. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (Definition der Kleinstunternehmen), in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung.

Diese Seite gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und Veröffentlichungen wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Text der jeweiligen Vorschrift.

Die Zitate stammen aus dem deutschen Amtsblatttext der Verordnung, am 28.08.2026 abgerufen und Wort für Wort verglichen.