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Stand: 28. August 2026

Müssen wir uns neu registrieren, und bis wann?

Zwei Daten stehen im Gesetz, und sie gelten für verschiedene Betriebe. Beide stehen in § 68 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes.

Kurz: Wer nach altem Recht registriert war, gilt weiter als registriert; Änderungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Wer erstmals registrierungspflichtig wird und es vorher nicht war, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren.

Der Wortlaut

„Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren."

§ 68 Absatz 2 VerpackDG

Welcher Satz gilt für uns?

Ihr BetriebWas zu tun istBis wann
war nach § 9 VerpackG registriert nichts neu anlegen, die Registrierung gilt fort. Nur die Angaben prüfen und Änderungen melden 12.11.2026
wird durch das neue Recht erstmals registrierungspflichtig Registrierung anlegen 12.09.2026
gar nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes keine Registrierung. Die Rolle entscheidet, nicht die Branche —

Der zweite Fall ist der unangenehme, weil die Frist am 12. September 2026 abläuft und viele Betriebe erst durch die neue Reichweite des Rechts hineinrutschen. Betroffen ist, wer die Voraussetzungen des Herstellerbegriffs erfüllt und sie vorher nicht erfüllt hat.

Registrierung hängt an der Rolle „Hersteller“, nicht an „Erzeuger“

Das ist die häufigste Verwechslung im ganzen Thema. Die Registrierung im Verpackungsregister gehört zur erweiterten Herstellerverantwortung und trifft den Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung, also den, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Der Erzeuger nach Nummer 13 ist eine andere Rolle mit anderen Pflichten. Ein Betrieb kann beides sein, muss es aber nicht. Der Unterschied ist auf einer eigenen Seite auseinandergenommen: Erzeuger, Hersteller, Lieferant.

Was mit der Systembeteiligung für 2026 passiert

Systembeteiligungen nach altem Recht, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten fort, „längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026“ (§ 68 Absatz 1 VerpackDG). Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt bei der Vollständigkeitserklärung ausschließlich § 10 VerpackDG; eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 des alten Verpackungsgesetzes ist für 2026 nicht zu hinterlegen (§ 68 Absatz 5 VerpackDG).

Hier hat das Gesetz Zähne

Anders als bei den Informationspflichten des Lieferanten ist die Registrierung bußgeldbewehrt, und zwar sofort. Wer sich entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, handelt nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 ordnungswidrig; diese Nummer liegt im Rahmen bis 100.000 Euro. Die Verschiebung auf den 12. Februar 2027 betrifft nur Absatz 2 desselben Paragraphen, also die Verstöße gegen die europäische Verordnung. Mehr dazu: was § 66 VerpackDG wirklich aufzählt.

Fundstellen

  1. § 68 VerpackDG (Übergangsvorschriften), Absätze 1, 2 und 5. gesetze-im-internet.de
  2. § 66 VerpackDG (Bußgeldvorschriften), Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3. gesetze-im-internet.de
  3. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 (Begriff des Herstellers).
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Osnabrück, als registerführende Stelle: verpackungsregister.org

Diese Seite gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und Veröffentlichungen wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Text der jeweiligen Vorschrift.

Wortlaut von § 68 VerpackDG am 28.08.2026 abgerufen. Die Fristen stehen im Gesetz, nicht in einer Auslegung.