Stand: 28. August 2026
Was Artikel 16 von Ihnen als Lieferant verlangt
Die meisten Seiten zur Verpackungsverordnung schreiben über den Erzeuger. Diese hier schreibt über die andere Seite des Tisches: den Betrieb, der die Verpackung liefert und dessen Kunden jetzt Unterlagen verlangen.
Der Wortlaut
„(1) Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.
(2) Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind."
Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 16 („Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien")
Was das im Alltag heißt
- Inhalt: die Angaben, die der Erzeuger für seine technische Dokumentation nach Anhang VII und für die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 braucht. Also Material und Zusammensetzung, Gewicht, Schwermetallgrenzwert, Stoffe, die Anlass zu Besorgnis geben, bei Lebensmittelkontakt die Angaben aus dem Kontaktmaterialrecht.
- Sprache: eine, die der Erzeuger leicht versteht. Bei einem Kunden in Frankreich ist das nicht selbstverständlich Deutsch.
- Form: Papier oder elektronisch, beides ist zulässig. Die Verordnung schreibt kein Portal und kein Format vor.
- Empfänger: der Erzeuger, also Ihr Kunde. Nicht die Behörde.
Drei Dinge, die Kunden oft falsch verlangen
1. Eine EU-Konformitätserklärung von Ihnen
Die stellt der Erzeuger für sich selbst aus, nicht Sie für ihn. Die Kommission schreibt es ausdrücklich:
„In general, suppliers of packaging are not responsible for drawing up a declaration of conformity."
Kommissions-FAQ, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel X Frage 4
Anders liegt es, wenn Sie selbst Erzeuger sind, etwa bei neutraler Standardware ohne fremde Marke, oder wenn Ihr Kunde ein Kleinstunternehmen ist und Sie deshalb als Erzeuger gelten. Dazu Erzeuger, Hersteller, Lieferant.
2. Ihren Namen oder eine Seriennummer auf der Verpackung
„The Regulation does not require that suppliers of packaging are identifiable on the packaging or via a data carrier."
Kommissions-FAQ, Kapitel X Frage 3
Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 15 Absatz 5 und 6 trifft den Erzeuger. In der Praxis bringt sie oft trotzdem der Lieferant an, weil sie in der Produktion entsteht. Das ist eine Vereinbarung, keine Pflicht aus der Verordnung.
3. Alles, was der Kunde für nützlich hält
Geschuldet ist, was er für den Konformitätsnachweis benötigt. Zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Angaben schreibt die Kommission, der Erzeuger müsse sie nach einschlägigem europäischem und nationalem Recht wahren. Umgekehrt gilt aber klar:
„Suppliers must provide this information and documentation, as established in Article 16(1), and can therefore not refuse to provide the relevant documentation to the manufacturer."
Kommissions-FAQ, Kapitel X Frage 4
Je Verpackungstyp, nicht je Artikelnummer
Die Verordnung verlangt keine eigene Erklärung für jede Rechnungsposition. Sie knüpft an die Verpackung an. Zur Frage, was „Typ“ in Anhang VII bedeutet, schreibt die Kommission:
„Annex VII refers to each packaging format or each packaging batch/series and not to packaging materials".
Kommissions-FAQ, Kapitel XV Frage 2
Praktisch heißt das: viele Artikelnummern zeigen auf denselben Verpackungstyp. Wer die Angaben am Typ führt und die Artikelnummern darauf abbildet, schreibt einmal statt hundertmal. Genau so ist unser Programm gebaut.
Lieferanten außerhalb der EU
Artikel 16 richtet sich an Lieferanten, die an einen Erzeuger liefern; eine EU-Verordnung begründet keine unmittelbare Pflicht für einen Betrieb in einem Drittland. Wer von dort bezieht, muss die Informationsbeschaffung vertraglich absichern. Die Kommission empfiehlt Importeuren ausdrücklich „dialogue and necessary contractual arrangements“ mit Lieferanten in Drittländern. Für den Import selbst gilt zusätzlich Artikel 18.
Und wenn wir nicht liefern?
Öffentlich-rechtlich ist Artikel 16 nicht bußgeldbewehrt; § 66 Absatz 2 VerpackDG zählt die betroffenen Artikel einzeln auf und Artikel 16 steht nicht darunter. Das ist nachprüfbar und auf einer eigenen Seite auseinandergenommen: was § 66 VerpackDG wirklich aufzählt. Der wirksame Hebel ist der Kunde: ohne Ihre Angaben kann er nicht in Verkehr bringen. Wer die Unterlagen von sich aus mitliefert, behält den Auftrag.
Womit man anfängt
- Die eigenen Verpackungstypen auflisten, nicht die Artikelnummern.
- Je Typ die Angaben zusammentragen, die Anhang VII und die Artikel 5 bis 11 verlangen.
- Fehlendes bei den eigenen Vorlieferanten abfragen.
- Die Lieferanteninformation je Typ erzeugen und mit der Lieferung mitgeben.
Für Schritt 1 gibt es hier ein kostenloses Werkzeug, für Schritt 3 zwei fertige Fragebögen. Wer Schritt 4 in Menge braucht, also je Rechnung und über viele Kunden hinweg, findet die Beschreibung des Programms und den Preis auf der Startseite.
Fundstellen
- Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 16 Absätze 1 und 2, deutscher Amtsblatttext, ABl. L vom 22.01.2025. Ferner Artikel 15 Absätze 2, 5 und 6, Artikel 18, Artikel 39.
- Europäische Kommission, PPWR Frequently Asked Questions, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel X Fragen 3, 4, 10 und 11 sowie Kapitel XV Frage 2. environment.ec.europa.eu
- § 66 Absatz 2 VerpackDG (Aufzählung der bußgeldbewehrten Artikel). gesetze-im-internet.de
Diese Seite gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und Veröffentlichungen wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Text der jeweiligen Vorschrift.
Artikel 16 im deutschen Amtsblatttext, die FAQ-Zitate in der Fassung vom 03.08.2026, beides am 28.08.2026 abgerufen.