Stand: 28. August 2026
Was kostet es, wenn wir es nicht machen?
Zu dieser Frage steht im Netz viel Falsches. Deshalb hier die Vorschrift selbst: § 66 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, Absatz für Absatz, mit den Zahlen, die wirklich darin stehen.
Erstens: die Vorschrift gilt noch nicht
„§ 66 Absatz 2 ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.“
§ 68 Absatz 17 VerpackDG
Die Pflichten aus der Verordnung gelten seit dem 12. August 2026. Der Bußgeldtatbestand, der an sie anknüpft, greift ein halbes Jahr später. Das ist eine Übergangsregel, keine Gnadenfrist: wer heute nichts tut, ist am 12. Februar 2027 nicht plötzlich fertig.
Wichtig zur Genauigkeit: verschoben ist allein Absatz 2. Absatz 1 desselben Paragraphen betrifft die deutschen Pflichten aus dem VerpackDG selbst, etwa die Registrierung. Für Absatz 1 enthält § 68 keine Verschiebung, er gilt also bereits.
Zweitens: welche Artikel überhaupt aufgezählt sind
§ 66 Absatz 2 VerpackDG nennt 37 Tatbestände. Jeder verweist auf eine bestimmte Vorschrift der Verordnung (EU) 2025/40. Zusammengefasst sind das:
| Nummern in § 66 Abs. 2 | Betroffene Artikel der Verordnung |
|---|---|
| 1 | Artikel 6 Absatz 10 (Mitteilung zur Recyclingfähigkeit) |
| 2 bis 9 | Artikel 15 (Pflichten der Erzeuger), teils zusammen mit Artikel 18 und 19 |
| 10 bis 12 | Artikel 18 (Importeure) |
| 13, 14 | Artikel 19 (Vertreiber) |
| 15, 16 | Artikel 20, Artikel 22 |
| 17 bis 27 | Artikel 24 bis 29 (Leerraum, Formate, Wiederverwendung) |
| 28 bis 32 | Artikel 31 bis 33 (Berichte, Rücknahme, Wiederverwendungsangebot) |
| 33 bis 36 | Artikel 45, Artikel 47 |
| 37 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 58, 60 oder 62 |
Artikel 16, die Informationspflicht des Lieferanten, kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Wer als Lieferant seinem Kunden die Unterlagen nicht aushändigt, begeht damit keine Ordnungswidrigkeit nach § 66 VerpackDG. Das ist keine Auslegung, das ist die Liste.
Drittens: die drei Rahmen
§ 66 Absatz 3 staffelt die Höhe. Wer „bis zu 200.000 Euro“ schreibt, ohne zu sagen, wofür, informiert falsch.
| Rahmen | Wofür (soweit die Verordnung betroffen ist) |
|---|---|
| bis 200.000 € | § 66 Abs. 2 Nummern 23, 25, 26, 29 und 32: die Mehrwegquoten nach Artikel 29, das Rücknahmesystem nach Artikel 32 Absatz 1 und das Wiederverwendungsangebot nach Artikel 33 Absatz 1. Nichts davon ist eine Dokumentenpflicht. |
| bis 100.000 € | § 66 Abs. 2 Nummern 28, 33 und 35 bis 37: Berichtspflicht nach Artikel 31, Pflichten des Bevollmächtigten nach Artikel 45, Meldung nach Artikel 47 und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung. |
| bis 10.000 € | alle übrigen Fälle. Darunter fällt der gesamte Block der Dokumentationspflichten aus Artikel 15: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Aufbewahrung, Kennzeichnung nach Absatz 5 und 6, Auskunft an die Behörde. |
Der ehrliche Teil: wo es doch teuer werden kann
Zwei Dinge gehören dazu, sonst wäre diese Seite genauso einseitig wie die Angstwerbung.
- Die Anordnung. Stellt eine Behörde eine Nichtkonformität fest, fordert sie nach Artikel 62 zunächst zur Korrektur auf. Wer einer daraufhin ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, fällt unter § 66 Absatz 2 Nummer 37, und der Rahmen dort liegt bei 100.000 Euro. Der Weg dorthin führt aber immer über eine Aufforderung, siehe Vollzug nach dem Stichtag.
- Die deutschen Pflichten. § 66 Absatz 1 ist nicht verschoben. Wer sich entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG nicht registrieren lässt, steht dort unter Nummer 1, und diese Nummer liegt im Rahmen bis 100.000 Euro. Siehe Registrierung und Fristen.
Warum Sie die Unterlagen trotzdem liefern sollten
Der Hebel ist nicht die Behörde, sondern Ihr Kunde. Der Erzeuger, der Ihre Verpackung einsetzt, trägt die Verantwortung für die Konformität und braucht Ihre Angaben, um sie nachzuweisen. Ohne diese Angaben kann er nicht in Verkehr bringen, und er wird sich einen Lieferanten suchen, der sie mitliefert. Ob sich aus Artikel 16 daneben ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch ergibt, ist eine Frage des Liefervertrags; eine gerichtliche Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt.
Fundstellen
- § 66 VerpackDG (Bußgeldvorschriften), Absätze 1 bis 4. gesetze-im-internet.de
- § 68 VerpackDG (Übergangsvorschriften), Absatz 17. gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 16 (Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien) sowie Artikel 62 (Formale Nichtkonformität).
Diese Seite gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und Veröffentlichungen wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Text der jeweiligen Vorschrift.
Wortlaut von § 66 und § 68 VerpackDG am 28.08.2026 bei gesetze-im-internet.de abgerufen und Nummer für Nummer ausgewertet.