PPWR-Autopilot

Stand: 28. August 2026

Der Stichtag ist vorbei und wir sind nicht fertig. Was jetzt?

Diese Frage steht hinter fast jeder Suche nach „PPWR Strafe“. Die Antwort steht in Artikel 62 der Verordnung und in einem Kapitel der Kommissions-FAQ, das im August 2026 neu hinzugekommen ist.

Kurz: Nein, Ihre Produkte werden nicht vom Markt genommen, weil die Verpackung noch nicht passt. Stellt ein Mitgliedstaat eine Nichtkonformität fest, muss er zuerst zur Korrektur auffordern. Erst wenn sie fortbesteht, kommen Verbot, Rückruf oder Rücknahme in Betracht. Der Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Verordnung greift ohnehin erst ab dem 12. Februar 2027.

Was die Kommission dazu schreibt

„No, the enforcement of the obligations applicable as from 12 August 2026 should not disrupt trade flows, supply chains or consumer access to goods."

„[T]he economic operator should first receive a warning that non-compliance has been identified, and an opportunity to take corrective action, before any other action is taken on the side of the Member State."

„Market surveillance authorities should — rather than following a sanction-oriented approach — support the responsible economic operators in complying with the new rules."

Europäische Kommission, PPWR Frequently Asked Questions, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel XVI Frage 1 (neu)

Das Kapitel trägt die Überschrift „Enforcement of the new rules (immediately after the application date of 12 August 2026)". Es ist ausdrücklich für die Übergangszeit geschrieben.

Was im Verordnungstext steht

Die FAQ gibt damit wieder, was Artikel 62 anordnet. Absatz 1 verpflichtet den Mitgliedstaat, den Wirtschaftsakteur zur Korrektur aufzufordern, wenn er von einer der dort aufgezählten Nichtkonformitäten Kenntnis erlangt. Aufgezählt sind unter anderem:

Erst die Zuwiderhandlung gegen eine daraufhin ergangene vollziehbare Anordnung ist bußgeldbewehrt, nach § 66 Absatz 2 Nummer 37 VerpackDG. Die Reihenfolge ist also: Feststellung, Aufforderung, Frist, und erst danach schärfere Mittel.

Der zweite Puffer: die Bußgeldvorschrift gilt noch nicht

§ 68 Absatz 17 VerpackDG bestimmt, dass § 66 Absatz 2 „erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden“ ist. Das betrifft die Verstöße gegen die europäische Verordnung. Die deutschen Pflichten aus dem VerpackDG selbst, allen voran die Registrierung, sind davon nicht erfasst und gelten sofort. Beides ausführlich: was § 66 VerpackDG wirklich aufzählt und Registrierung und Fristen.

Was das nicht heißt

Es heißt nicht, dass nichts zu tun ist. Es heißt, dass der erste Kontakt mit einer Behörde voraussichtlich eine Aufforderung mit Frist ist und kein Bescheid. Wer dann nichts vorlegen kann, steht schlechter da als jemand, der eine begonnene Arbeit zeigen kann. Und der zweite Prüfer ist ohnehin nicht die Behörde, sondern Ihr Kunde, der die Unterlagen für sein eigenes Inverkehrbringen braucht.

Eine sinnvolle Reihenfolge für die nächsten Wochen

  1. Rolle klären, und zwar je Verpackung. Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Hersteller: das entscheidet über alles Weitere.
  2. Verpackungstypen auflisten. Nicht Artikelnummern, sondern Typen. Klebeband, Polstermaterial, Etiketten und Kantenschutz gehören dazu.
  3. Je Typ prüfen, was fehlt: Material und Zusammensetzung, Gewicht, Schwermetalle, bei Lebensmittelkontakt die Angaben aus dem Kontaktmaterialrecht.
  4. Lücken bei den eigenen Lieferanten abfragen. Für Bestände, die vor dem 12.08.2026 hergestellt wurden, verlangt die Kommission „best efforts“, nicht Vollständigkeit um jeden Preis.
  5. Lagerbestände nicht anfassen, bevor Sie diese Seite gelesen haben. Vernichten oder neu etikettieren müssen Sie sie nicht.
  6. Aufbewahrung einrichten: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, gerechnet ab dem Inverkehrbringen (Artikel 15 Absatz 3).

Fundstellen

  1. Europäische Kommission, PPWR Frequently Asked Questions, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel XVI Frage 1 sowie Kapitel X Fragen 5 und 6. environment.ec.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 62 (Formale Nichtkonformität), Artikel 15 Absatz 3 (Aufbewahrung) und Artikel 71 (Geltung ab 12. August 2026).
  3. § 66 Absatz 2 Nummer 37 und § 68 Absatz 17 VerpackDG. gesetze-im-internet.de

Diese Seite gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und Veröffentlichungen wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Text der jeweiligen Vorschrift.

Kapitel XVI der Kommissions-FAQ ist in der Fassung vom 03.08.2026 neu hinzugekommen. Am 28.08.2026 im Volltext geprüft.