PPWR-Autopilot

Stand: 28. August 2026

Müssen wir unsere Lagerbestände vernichten oder neu etikettieren?

Nein. Für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, hat die Europäische Kommission genau diese Frage beantwortet. Die Antwort ist drei Wochen alt, steht nur auf Englisch und ist im deutschsprachigen Netz kaum zu finden.

Kurz: Ware, die vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht wurde, darf auf dem Markt bleiben. Ware, die vor dem 12.08.2026 hergestellt wurde und noch im Lager liegt, muss nicht vernichtet, nicht umgearbeitet und nicht neu etikettiert werden. Die Angaben, die Artikel 15 Absatz 5 und 6 verlangen, dürfen bei diesen Beständen über ein Begleitdokument kommen.

Der Wortlaut der Kommission

In der zweiten Fassung ihrer Fragen und Antworten zur Verpackungsverordnung, veröffentlicht am 3. August 2026, beantwortet die Generaldirektion Umwelt in Kapitel X unter Frage 5 ausdrücklich, was mit Lagerbeständen geschieht. Der Eintrag ist als neu gekennzeichnet.

„Packaging that has not been placed on the market by 12 August 2026, but that has already been produced and sits in stock, does not have to be destroyed, remanufactured or re-labelled."

Europäische Kommission, PPWR Frequently Asked Questions, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel X Frage 5

Und für Ware, die den Markt schon erreicht hat:

„Packaging that has been placed on the market before 12 August 2026 can remain on the market, even if it is non-compliant with PPWR."

ebenda

Die drei Fälle auseinandergehalten

Ihre VerpackungWas gilt
vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht darf auf dem Markt bleiben, auch wenn sie den neuen Anforderungen nicht entspricht
vor dem 12.08.2026 hergestellt, liegt noch im Lager keine Vernichtung, keine Umarbeitung, keine Neuetikettierung. Die Angaben nach Artikel 15 Absatz 5 und 6 dürfen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden
nach dem 12.08.2026 hergestellt Angaben grundsätzlich auf der Verpackung selbst. Ein Begleitdokument ist nur zulässig, wenn das Anbringen wegen Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist, und das ist im Einzelfall zu beurteilen

Was Artikel 15 Absatz 5 und 6 überhaupt verlangen

Beide Absätze richten sich an den Erzeuger, nicht an den Lieferanten. Absatz 5 verlangt, dass die Verpackung „eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation" trägt. Absatz 6 verlangt Name, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarke des Erzeugers sowie seine Postanschrift. Beides darf, wo das Anbringen nicht möglich ist, in den Begleitunterlagen zum verpackten Produkt stehen.

Ein Begleitdokument für einen Lagerbestand ist damit kein großes Werk: ein Blatt, das die Charge oder den Verpackungstyp benennt und die Anschrift des Erzeugers trägt, mitgeführt zu der Ware, für die es gilt.

Was diese Antwort nicht bedeutet

Und wenn die Unterlagen zur alten Ware fehlen?

Für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden und zu denen die nötigen Angaben fehlen, verlangt die Kommission „best efforts“: beim früheren Lieferanten nachfragen, bei Übernahme oder Verschmelzung beim Rechtsnachfolger, oder eigene Bewertungen vornehmen. Eine Pflicht zur Vernichtung folgt daraus nicht.

Fundstellen

  1. Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt: Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) Frequently Asked Questions, 2. Fassung vom 03.08.2026, Kapitel X Fragen 5, 6 und 7. environment.ec.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 15 Absatz 5 und 6 (Pflichten der Erzeuger), Amtsblatt L vom 22.01.2025.
  3. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 71: „Sie gilt ab dem 12. August 2026.“

Diese Seite gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und Veröffentlichungen wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Text der jeweiligen Vorschrift.

Nachgeschlagen am 28.08.2026 im Wortlaut der Kommissions-FAQ und im Amtsblatttext der Verordnung.